| § 1 — Begriffsbestimmung | ||
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(1) In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wird der Begriff
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, der Begriff Unternehmer im Sinne
des § 14 BGB verwendet.
(2) Sitz der Melle Dachbaustoffe GmbH ist Osterode am Harz. |
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| § 2 — Geltungsbereich | ||
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Unsere
AGB gelten ausschließlich. Von unseren AGB abweichende Bedingungen
des Kunden haben keine Gültigkeit. Die nachstehenden AGB haben Gültigkeit
für alle Kauf- und Werklieferungsverträge, die wir als Verkäufer
oder Werklieferungsunternehmer ab dem 07.04.2008 abschließen. |
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| § 3 — Zustandekommen des Vertrags | ||
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Eine
Bestellung durch den Kunden stellt ein bindendes Angebot dar.
Das Angebot
kann nach unserer Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer schriftlichen
Auftragsbestätigung oder durch Übersendung der bestellten
Ware angenommen werden. |
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| § 4 — Preise / Lieferfristen / Lieferung | ||
| (1)
Preise verstehen sich ohne Verpackung sowie ausschließlich Mehrwertsteuer
für Lieferungen ab dem Sitz unserer jeweiligen Niederlassung frei
LKW oder Waggon verladen. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich die
Preise einschließlich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen
Mehrwertsteuer. Die Lieferung erfolgt ab dem Sitz unserer jeweiligen Niederlassung
auf Gefahr und Kosten des Kunden. (2) Etwa bewilligte Rabatte sowie Umsatz- und Frachtvergütungen entfallen, falls sich der Kunde mit der Bezahlung durch uns gestellter Rechnungen in Verzug befindet oder bei Insolvenzverfahren über sein Vermögen. (3) Die Bestimmung einer Lieferfrist bedeutet mangels besonderer Vereinbarung nicht, dass es sich um einen derart bestimmten Termin handelt, der den Kunden zu einem Rücktritt vom Vertrag ohne Fristsetzung berechtigt, § 323 Abs. 2 Ziffer 2 BGB. (4) Fixliefergeschäfte werden von uns nicht getätigt. (5) Die Lieferung der Ware erfolgt unfrei und auf Kosten des Kunden. Wir sind nicht verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschließen. Teillieferungen sind zulässig und werden einzeln berechnet. Versandweg und -mittel sind unserer Wahl überlassen. (6) Ist der Kunde Unternehmer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware beim Versendungskauf mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Auslieferung bestimmte Person auf den Kunden über. |
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| § 5 — Aufrechnung | ||
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(1) Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur zulässig, sofern die zur
Aufrechnung gestellten Ansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder durch uns anerkannt sind. In allen anderen Fällen
ist eine Aufrechnung ausgeschlossen.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden ebenfalls nur bei rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder durch uns anerkannten Gegenansprüchen zu. Der Kunde verzichtet ferner auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. |
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| § 6 — Haftung | ||
| (1)
Ist der Kunde Unternehmer und weist die durch uns gelieferte Sache im
Zeitpunkt der Übergabe einen Mangel auf, so sind wir zunächst
berechtigt, den Mangel nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung
zu beseitigen. (2) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist eine Nacherfüllung nicht möglich oder verstreicht eine Frist zur Nacherfüllung fristlos, so ist der Kunde zum Rücktritt, zur Minderung oder, falls der Mangel durch uns zu vertreten ist, zur Geltendmachung von Schadensersatz nach Maßgabe der Regelungen der §§ 6 bis 8 dieser AGB berechtigt. Ist der Kunde Verbraucher, stehen diesem die Rechte aus § 437 BGB bereits ab Gefahrenübergang zu. (3) Ist der Mangel durch uns zu vertreten, so beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden nach § 280 BGB auf den Ersatz des Schadens an der verkauften Sache selbst und auf solche Schäden, für die wir eine ausdrückliche und schriftliche Einstandspflicht übernommen haben. (4) Wird eine sonstige vertragswesentliche Pflicht leicht fahrlässig verletzt oder geraten wir mit der Lieferung der Ware in Verzug, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung unwesentlicher vertraglicher Pflichten gegenüber Unternehmern ist eine Haftung ausgeschlossen. (5) Bei Lieferstörungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbaren Umständen (Betriebsstörung, Streik o.ä.) sind wir berechtigt, den Liefertermin um eine angemessene Zeit hinauszuschieben. Verzug tritt während der so verlängerten Lieferfrist nicht ein. (6) Wir sind nicht verpflichtet, Ware, die wir lediglich als Händler verkaufen (die also nicht durch uns hergestellt wird), auf ihre Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Ein Verschulden im Sinne des § 276 BGB unsererseits liegt daher nicht vor, falls die verkaufte Ware Mängel aufweist, die nur durch eine Untersuchung erkennbar sind. Bei Lieferungen im Streckengeschäft stellt die Lieferung einer mangelhaften Sache grundsätzlich kein Vertretenmüssen im Sinne des § 276 BGB dar. (7) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten in gleicher Weise für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. (8) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sowie bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. |
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| § 7 — Rüge- und Untersuchungspflichten | ||
| (1)
Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Übergabe
durch den Kunden zu untersuchen und uns gegenüber schriftlich
zu rügen,
falls diese mangelhaft im Sinne der §§ 434, 435 BGB ist.
Dies gilt nicht, falls es sich um einen versteckten Mangel handelt.
Die gleiche
Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde im Hinblick auf
Mengenabweichungen.
Kommt der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nach,
so kann er aus der Mangelhaftigkeit oder der Mengenabweichung keine Rechte
mehr herleiten. Dies gilt nicht, falls der Kunde Verbraucher ist. |
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| § 8 — Gewährleistungsfristen | ||
| (1)
Ansprüche aus einer Mangel haftigkeit der gelieferten Ware verjähren
abweichend von § 438 Abs. 1 Ziffer 3 BGB in einem Jahr. Dies gilt
nicht, falls der Kunde Verbraucher ist. (2) Handelt es sich bei der verkauften Ware um Baumaterialien im Sinne des § 438 Abs. 1 Ziffer 2 BGB, so verjähren Ansprüche des Kunden, sofern dieser Unternehmer ist, in zwei Jahren ab Übergabe an den Kunden. (3) Die Verkürzungen der Gewährleistungsfristen nach Abs. (1) und (2) gelten nicht, sofern die Ansprüche des Kunden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns oder unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen. |
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| § 9 — Eigentumsvorbehalt | ||
| (1)
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware)
bis zur
Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen
Saldoforderung, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen
uns und dem Kunden zustehen. Dies gilt auch für zukünftig
entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf
besonders bezeichnete
Forderungen geleistet werden. (2) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. (1). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neue Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswerts der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. (1). (3) Der Kunde darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er uns gegenüber mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Abs. (4) und (5) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. (4) Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und diese Abtretung durch uns angenommen. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung unserer Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns gekauften Waren veräußert, so wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile nach Abs. (2) haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. (5) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn uns Umstände bekannt werden, aus denen sich eine unseren Zahlungsanspruch gefährdende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ergibt. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben. (6) Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. (7) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder löst er einen Scheck, eine Bankabbuchung oder einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb oder das Lager des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn andere Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsschluss schließen lassen und die unsere Zahlungsansprüche gefährden. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wir können außerdem die Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung und Wegschaffung der Vorbehaltsware untersagen. (8) Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und zu deren sorgfältiger Behandlung verpflichtet. (9) Die vorstehenden Abs. (3) bis (8) gelten nicht, falls der Kunde Verbraucher ist. |
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| § 10 — Erfüllungsort / Gerichtsstand | ||
| Der
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis
ist unser Sitz, sofern der Kunde Vollkaufmann ist. Ausschließlicher
Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches
Sondervermögen ist, für alle Streitigkeiten aus diesem
Vertragsverhältnis der Sitz der Firma Melle Dachbaustoffe
GmbH. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen
Gerichtsstand zu verklagen. |
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| § 11 — Anzuwendendes Recht | ||
| Die
Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich
dem deutschen Recht. Auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen
und Leistungen gilt der Gerichtsstand wie unter § 10
vereinbart, soweit nicht kraft Gesetzes ein anderer ausschließlicher
Gerichtsstand bestimmt ist. |
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| § 12 — Datenschutz | ||
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Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir die anlässlich von Bestellungen
anfallenden Kundendaten im Zusammenhang mit der Abwicklung der Bestellung
erheben, bearbeiten, speichern und nutzen, sowie zu internen Marktforschungs-
und zu eigenen Marketingzwecken verwenden werden. Soweit der Kunde eine
Datennutzung für interne Zwecke durch uns nicht wünscht, ist
der Kunde berechtigt, dieser Nutzung jederzeit schriftlich zu widersprechen.
Wir werden Kundendaten nicht über den in Satz 1 geregelten Umfang
hinaus verwerten oder weitergeben. |
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| § 13 — Salvatorische Klausel | ||
| (1)
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder unwirksam werden, berührt
dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung
gilt die gesetzliche Regelung. (2) Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. |
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| Osterode, Jan. 2009 |
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